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Hier finden Sie Antworten auf die am häufigstengestellten Fragen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Eine weitere Änderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die frühere EnEV, das EnEG und das EEWärmeG wurden mit dem GEG zusammengeführt.
Die BEG ist ein zentrales Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), welches das Ziel hat, die Sanierung von Gebäuden zu unterstützen, dauerhaft Energiekosten einzusparen und somit den Klimaschutz voranzutreiben. Die Förderung ist Teil der grundlegenden Transformation der Energieversorgung und -nutzung zur Energiewende und der Senkung der Treibhausgasemissionen. Die BEG ist in drei Teilprogramme unterteilt:- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) - Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) - Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
In der BEG-Einzelmaßnahmenförderung können verschiedene Förderboni für den Heizungstausch in Anspruch genommen werden. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Zusätzlich können folgende Boni gewährt werden:Klimageschwindigkeitsbonus: 20 % für den Austausch alter fossiler Heizungen.Effizienzbonus: 5 % für den Einsatz eines natürlichen Kältemittels.Einkommensbonus: 30 % für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40.000 €.Der maximale Fördersatz ist auf 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt.
Nach Beauftragung der Firma und Unterzeichnung eines Leistungs- und Liefervertrags inkl. aufschiebender/auflösender Klausel.
Einzelmaßnahmen werden seit der BEG-Novelle vom Juli 2022 nur noch über das BAFA als Zuschussvariante ohne Kreditmodell abgewickelt. Die Förderobergrenze beträgt 60.000 € pro Wohneinheit und Jahr. Abhängig von der Maßnahme sind Zuschüsse von 15-20 % möglich.
Für eine Sanierung zum KfW-Effizienzhaus stehen Kredite zwischen 120.000 € und 150.000 € zum Abruf bereit. Eine Zuschussvariante ohne Kreditvergabe ist nicht mehr möglich, allerdings werden Tilgungszuschüsse zwischen 5 und 25 % gewährt (abhängig vom erreichten Standard). So lassen sich angesichts der maximalen Kreditsummen zwischen 6.000 und 45.000 € vom Rückzahlungsbetrag abziehen.
Ab Zugang des Zuwendungsbescheids sind die Fördermittel 24 Monate für den Antragsteller reserviert (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann aber auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist von den Antragstellern aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate. Innerhalb dieser Frist ist die Maßnahme spätestens umzusetzen.
Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung sind sowohl für systemische Maßnahmen als auch für Einzelmaßnahmen zu 50 % förderfähig. Die Fachplanung und Baubegleitung ist nicht alleinstehend förderfähig, sondern kann nur in Zusammenhang mit einer investiven Maßnahme gefördert werden. Die Fachplanung und Baubegleitung müssen einen direkten inhaltlichen Bezug zu der investiven Maßnahme haben. Die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans wird mit bis zu 80 % von dem BAFA gefördert.
Der U-Wert beschreibt, wie viel Wärme pro Quadratmeter Bauteilfläche (z.B. Fensterfläche oder Wandfläche) nach draußen entweicht, wenn die Temperatur draußen exakt um einen Grad niedriger ist als drinnen. Seit 2002 gilt der U-Wert als Bezugsgröße für den Wärmedurchgang von Bauteilen.
Der individuelle Sanierungsfahrplan unterstützt Sie, die Sanierung Ihres Hauses Schritt für Schritt zu planen. Er gibt Ihnen außerdem einen langfristigen und detaillierten Überblick über mögliche Sanierungsmaßnahmen und deren Einsparpotenzial. Er ist das Ergebnis einer BAFA-Energieberatung und wir vom Staat mit einem Zuschuss in Höhe von 650,00 € Brutto gefördert. Für jede energetische Sanierungsmaßnahme eines iSFP, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt wird, kann der Bonus von zusätzlichen 5 % pro Maßnahme beantragt werden. Der iSFP-Bonus wird bereits ab der ersten Maßnahme gewährt und auch nicht zurückgefordert, wenn der iSFP nicht innerhalb von 15 Jahren vollständig umgesetzt wird.
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